Satzung des Unterwasserwelten e.V.
Präambel
Der Unterwasserwelten e.V. ist ein Netzwerk aus passionierten Unterwasser Entdecker*innen, die die Welt unter Wasser erkunden und zum Erhalt und der Regeneration von Gewässern und Ökosystemen beitragen. Durch ihren Einsatz zum Schutz der Natur leisten sie einen wichtigen Beitrag für die gegenwärtige, als auch für zukünftige Generationen. Die Entdecker*innen bringen Erfahrungen, die sie unter Wasser machen mit an die Oberfläche und teilen sie mit der Öffentlichkeit. Weiterhin fördert Unterwasserwelten die Selbstwirksamkeit der Mitglieder und der Teilnehmer*innen und hilft ihnen Ideen, Aktionen und Projekte umzusetzen, welche Bewusstsein für den täglichen Umgang mit der Natur schaffen, Menschen zum gemeinsamen Handeln anregen und dadurch positive Veränderungen anstoßen.
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Unterwasserwelten e.V.” und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau eingetragen werden. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2 Vereinszweck
(1) Die Förderung von Kunst und Kultur
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aktivitäten/Aktionen, welche im Sinne des Umweltschutzes und des kulturellen Austausches die Kultur und Kunst erhalten, pflegen und erschaffen sollen. Durch das Umsetzen und Veröffentlichen von Filmprojekten wie “Watermorphosis” und öffentlichen Ausstellungen werden auf die Zerstörung unserer Natur, insbesondere unserer Gewässer, aufmerksam gemacht, Bewusstsein für einen Wandel im Umgang mit unserer Umwelt geschaffen und neue Lösungswege gezeigt. Des Weiteren unterstützt Unterwasserwelten e.V. das Entwerfen von Kunstwerken und Kunstprojekten aller Art, die ebenfalls auf die oben genannte Thematik aufmerksam machen, wie z.B. das Entwerfen einer Schildkröte aus Meeres-, See-, oder Fluss-Müll.
(2) Die Förderung der (Erziehung,) Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
Unterwasserwelten e.V. fördert Menschen dabei, sich ihrer Umwelt und der Natur bewusster zu werden. Die Zusammenhänge und Besonderheiten der Ökosysteme der verschiedenen Gewässer sollen dabei verstanden werden, sowie welche Rolle diese Gewässer in unserem Alltag spielen. Die Menschen lernen, wie sie die Botschaft von sauberen Gewässern in die Welt hinaustragen. Probleme der Umwelt, insbesondere der Unterwasserwelt, dienen als Ausgangspunkt, um Projekte zu entwickeln mit denen die Mitglieder selbst aktiv werden können. Der Zweck wird auf verschiedene Wege wie Naturcamps, Workshops, Veranstaltungen und Bildungsreisen erreicht. Darüber hinaus werden der länder- und kulturübergreifende Dialog und die Vernetzung zwischen jungen Menschen und zwischen deren Ausbilder*innen und Mentor*innen auf dem europäischen Kontinent und weltweit gefördert. Ziel ist es, über das Kennenlernen der jeweils anderen Lebens-, Lern- und Arbeitskultur Bildung und Ausbildung in Europa und weltweit zu fördern.
(3) Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes
Unterwasserwelten e.V. setzt sich auf verschiedenen Wegen für den Erhalt heimischer und weltweiter Gewässer und im weiteren Sinne für die Natur generell ein, sowie der Verbesserung aktueller Zustände. Insbesondere fördert Unterwasserwelten e.V. das Bewusstsein und die Bildung von Menschen für einen Umgang und Handeln im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Ziele werden über verschiedene Aktionen wie z.B. Fluss-, See- und Küstensäuberungen, durch Umweltworkshops/-camps, öffentlichen Aufklärungsaktionen und mittels sozialer Medien erreicht.
(4) Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, (mildtätiger und kirchlicher) Zwecke
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gemeinnützige Aktivitäten/Aktionen im Sinne des Umweltschutzes und sozialen Engagements. Durch diese sollen umweltbewusstes Denken und Handeln in der Gesellschaft angeregt und umgesetzt werden.
3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die Ziele des Vereins aktiv mitzutragen und zu unterstützen. Sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können kein Amt besetzen.
(4) Für den Beitritt ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist nicht zu begründen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung durch Mehrheitsbeschluss; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen.
(6) Die ordentlichen Mitglieder haben Geldbeiträge zu leisten. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.
(7) Die Fördermitglieder haben Geldbeiträge zu leisten. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.
(8) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei nicht gezahlten Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung oder Wechsel des Wohnsitzes ohne Mitteilung an den Verein kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
(9) Der Austritt ist zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen und auf schriftlichen Antrag durch das Mitglied möglich.
(10) Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur dann möglich, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder die Ziele des Vereins verstößt und dem Verein damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Vor Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand anzuhören. Im Beschwerdefall durch das Mitglied soll ein Schiedsgericht für die Klärung berufen werden.
5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr. In Ausnahmefällen können ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise freigestellt werden. Über die Freistellung von der Beitragspflicht entscheidet auf Antrag der Vorstand.
(3) Außer Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der Spender nähere Bestimmungen treffen kann.
(4) Der Beitrag ist zahlbar für ein Geschäftsjahr im Voraus und erfolgt per Bankeinzug. Den Zeitpunkt des Bankeinzugs legt der Vorstand fest. Bei Neueintritt ist der Beitrag in voller Höhe für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden in Textform mit Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte durch das Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Post- oder Email-Adresse versandt wurde.
(3) Die Mitgliederversammlung kann sowohl digital als auch in Präsenz durchgeführt werden.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit zugelassen werden.
(5) Es haben nur ordentliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
- Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
- Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Projekt- und Finanzierungspläne
- Genehmigung der von Mitgliedern vorgelegten Projekten
- Entgegennahme des Kassen- und Geschäftsberichts des Vorstands
- Erlass der Beitragsordnung
- Beschlüsse über Ausschlüsse aus dem Verein
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Änderungen des Vereinszwecks, Umwandlung des Vereins und Auflösung des Vereins
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse in der Versammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt.
(8) Die Mitgliederversammlung kann den Verein auflösen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(9) Die Mitgliederversammlung kann über Änderungen der Satzung und der Vereinszwecke bestimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung der Zwecke des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
(10) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung ihres oder seines Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.
(11) Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von den versammlungsleitenden und protokollführenden Personen zu unterzeichnen ist.
Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Name der versammlungsleitenden Person und der protokollführenden Person,
- Zahl der anwesenden Mitglieder,
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
- die Tagesordnung,
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis,
(12) Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen. Die schriftliche Zustimmung kann auch per Email erfolgen.
8 Vorstand
(1) Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere führt er die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung im Abstand von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(2) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens einer Person. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein kann durch alle Mitglieder des Vorstandes vertreten werden. Die Vorstände sind einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vereinsvorsitzenden Person. Wenn der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, ist der Vorstand auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
(4) Der Vorstand kann eine*n Geschäftsführer*in (als besonderen Vertreter im Sinn des § 30 BGB) bestellen. Sein oder Ihr Aufgabenkreis und der Umfang seiner oder ihrer Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.
(5) Der Vorstand kann aus den Mitgliedern des Vereins einen erweiterten Vorstand einberufen, um Positionen wie den oder die Kassenwart*in, den oder die Schriftführer*in und ähnliche zu besetzen und sich in seiner Arbeit unterstützen zu lassen.
(6) Die Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder kann in Abhängigkeit von den finanziellen Möglichkeiten des Vereins bei Bedarf entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Vergütung darf unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands und der Mittel nicht unverhältnismäßig hoch sein. Die Entscheidung über eine entgeltliche Entschädigung trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner turnusmäßigen Wahl aus, wird auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein*e Nachfolger*in gewählt. Bis dahin ernennt der Vorstand kommissarisch eine:n Vertreter:in.
9 Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Der Vorstand oder der oder die Kassenwart*in ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung und sorgfältige Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
(2) Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu prüfen.
(3) Die Kassenprüfung kann durch entweder eine*n externe*n Steuerberater*in oder zwei Kassenprüfer*innen, die nicht Vorstandsmitglieder sind, erfolgen. Die Mitgliederversammlung wählt den oder die Steuerberater*in oder die Kassenprüfer*innen.
10 Auflösung
Bei Auflösung oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.
11 Gründungsklausel
Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen und Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt.
Stand: 12.07.2021
Gründungsmitglieder:
- Kathrin Moll
- Tilman Vietor
- David Puzicha
- Daniel Bichsel
- Rahel Flubacher
- Stina Krings
- Selma Mezger
Eintragung in das Vereinsregister Freiburg im Breisgau: 28.07.2021