Satzung

Satzung des Unterwasserwelten e.V.

Präambel

Der Unterwasserwelten e.V. ist ein Netzwerk aus passionierten Unterwasser Entdecker*innen, die die  Welt unter Wasser erkunden und zum Erhalt und der Regeneration von Gewässern und  Ökosystemen beitragen. Durch ihren Einsatz zum Schutz der Natur leisten sie einen wichtigen Beitrag  für die gegenwärtige, als auch für zukünftige Generationen. Die Entdecker*innen bringen Erfahrungen,  die sie unter Wasser machen mit an die Oberfläche und teilen sie mit der Öffentlichkeit. Weiterhin  fördert Unterwasserwelten die Selbstwirksamkeit der Mitglieder und der Teilnehmer*innen  und hilft ihnen Ideen, Aktionen und Projekte umzusetzen, welche Bewusstsein für den täglichen  Umgang mit der Natur schaffen, Menschen zum gemeinsamen Handeln anregen und dadurch positive  Veränderungen anstoßen.

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Unterwasserwelten e.V.” und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau eingetragen werden. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2 Vereinszweck

(1) Die Förderung von Kunst und Kultur

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aktivitäten/Aktionen, welche im Sinne des  Umweltschutzes und des kulturellen Austausches die Kultur und Kunst erhalten, pflegen und  erschaffen sollen. Durch das Umsetzen und Veröffentlichen von Filmprojekten wie “Watermorphosis” und öffentlichen  Ausstellungen werden auf die Zerstörung unserer Natur, insbesondere unserer Gewässer, aufmerksam  gemacht, Bewusstsein für einen Wandel im Umgang mit unserer Umwelt geschaffen und neue  Lösungswege gezeigt.  Des Weiteren unterstützt Unterwasserwelten e.V. das Entwerfen von Kunstwerken und  Kunstprojekten aller Art, die ebenfalls auf die oben genannte Thematik aufmerksam machen, wie z.B.  das Entwerfen einer Schildkröte aus Meeres-, See-, oder Fluss-Müll.

(2) Die Förderung der (Erziehung,) Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

Unterwasserwelten e.V. fördert Menschen dabei, sich ihrer Umwelt und der Natur bewusster zu  werden. Die Zusammenhänge und Besonderheiten der Ökosysteme der verschiedenen Gewässer  sollen dabei verstanden werden, sowie welche Rolle diese Gewässer in unserem Alltag spielen. Die  Menschen lernen, wie sie die Botschaft von sauberen Gewässern in die Welt hinaustragen. Probleme der Umwelt, insbesondere der Unterwasserwelt, dienen als Ausgangspunkt, um Projekte zu  entwickeln mit denen die Mitglieder selbst aktiv werden können. Der Zweck wird auf verschiedene Wege wie Naturcamps, Workshops, Veranstaltungen und  Bildungsreisen erreicht. Darüber hinaus werden der länder- und kulturübergreifende Dialog und die Vernetzung zwischen  jungen Menschen und zwischen deren Ausbilder*innen und Mentor*innen auf dem europäischen  Kontinent und weltweit gefördert. Ziel ist es, über das Kennenlernen der jeweils anderen Lebens-, Lern- und Arbeitskultur Bildung und  Ausbildung in Europa und weltweit zu fördern.

(3) Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des  Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes,  einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes

Unterwasserwelten e.V. setzt sich auf verschiedenen Wegen für den Erhalt heimischer und weltweiter  Gewässer und im weiteren Sinne für die Natur generell ein, sowie der Verbesserung aktueller  Zustände. Insbesondere fördert Unterwasserwelten e.V. das Bewusstsein und die Bildung von Menschen für  einen Umgang und Handeln im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Ziele werden über verschiedene Aktionen wie z.B. Fluss-, See- und Küstensäuberungen, durch  Umweltworkshops/-camps, öffentlichen Aufklärungsaktionen und mittels sozialer Medien erreicht.

(4) Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, (mildtätiger  und kirchlicher) Zwecke

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gemeinnützige Aktivitäten/Aktionen im  Sinne des Umweltschutzes und sozialen Engagements. Durch diese sollen umweltbewusstes Denken  und Handeln in der Gesellschaft angeregt und umgesetzt werden.

3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Es gibt ordentliche und  fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die Ziele des Vereins aktiv mitzutragen und zu  unterstützen. Sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können kein Amt besetzen.

(4) Für den Beitritt ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist nicht zu begründen. Der  Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung durch Mehrheitsbeschluss; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen.

(6) Die ordentlichen Mitglieder haben Geldbeiträge zu leisten. Über die Höhe und Fälligkeit der  Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.

(7) Die Fördermitglieder haben Geldbeiträge zu leisten. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge  entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.

(8) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei nicht gezahlten  Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung oder Wechsel des Wohnsitzes ohne Mitteilung an den Verein kann  ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(9) Der Austritt ist zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen und auf  schriftlichen Antrag durch das Mitglied möglich.

(10) Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur dann möglich, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder  die Ziele des Vereins verstößt und dem Verein damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss  entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Vor Ausschluss ist das Mitglied  vom Vorstand anzuhören. Im Beschwerdefall durch das Mitglied soll ein Schiedsgericht für die Klärung  berufen werden.

5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

(2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das  folgende Geschäftsjahr. In Ausnahmefällen können ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder von  der Beitragspflicht ganz oder teilweise freigestellt werden. Über die Freistellung von der Beitragspflicht  entscheidet auf Antrag der Vorstand.

(3) Außer Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der  Spender nähere Bestimmungen treffen kann.

(4) Der Beitrag ist zahlbar für ein Geschäftsjahr im Voraus und erfolgt per Bankeinzug. Den Zeitpunkt  des Bankeinzugs legt der Vorstand fest. Bei Neueintritt ist der Beitrag in voller Höhe für das laufende  Geschäftsjahr zu entrichten.

6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über  Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die  Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden in Textform mit  Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen und von einem  Vorstandsmitglied geleitet. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte durch das Mitglied dem Verein  schriftlich mitgeteilte Post- oder Email-Adresse versandt wurde.

(3) Die Mitgliederversammlung kann sowohl digital als auch in Präsenz durchgeführt werden.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich  die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte  Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung  mit 2/3- Mehrheit zugelassen werden.

(5) Es haben nur ordentliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
  • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  • Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Projekt- und Finanzierungspläne
  • Genehmigung der von Mitgliedern vorgelegten Projekten
  • Entgegennahme des Kassen- und Geschäftsberichts des Vorstands
  • Erlass der Beitragsordnung
  • Beschlüsse über Ausschlüsse aus dem Verein
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Änderungen des Vereinszwecks, Umwandlung des Vereins und Auflösung des Vereins

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder  beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse in der Versammlung sind mit  einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen  werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist der  Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt.

(8) Die Mitgliederversammlung kann den Verein auflösen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei  Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(9) Die Mitgliederversammlung kann über Änderungen der Satzung und der Vereinszwecke bestimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung der Zwecke des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

(10) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung ihres oder seines Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.

(11) Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von den  versammlungsleitenden und protokollführenden Personen zu unterzeichnen ist.

Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Name der versammlungsleitenden Person und der protokollführenden Person,
  • Zahl der anwesenden Mitglieder,
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
  • die Tagesordnung,
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis,

(12) Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn alle stimmberechtigten  Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen. Die schriftliche Zustimmung kann auch per Email erfolgen.

8 Vorstand

(1) Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die gegenwärtige Satzung  einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere führt er die laufenden Geschäfte des  Vereins. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung im Abstand von zwei Jahren gewählt.  Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(2) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens einer Person. Der Vorstand vertritt  den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein kann durch alle Mitglieder des Vorstandes  vertreten werden. Die Vorstände sind einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die  Stimme der vereinsvorsitzenden Person. Wenn der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, ist der  Vorstand auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.  Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

(4) Der Vorstand kann eine*n Geschäftsführer*in (als besonderen Vertreter im Sinn des § 30 BGB)  bestellen. Sein oder Ihr Aufgabenkreis und der Umfang seiner oder ihrer Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.

(5) Der Vorstand kann aus den Mitgliedern des Vereins einen erweiterten Vorstand einberufen, um  Positionen wie den oder die Kassenwart*in, den oder die Schriftführer*in und ähnliche zu besetzen und sich in  seiner Arbeit unterstützen zu lassen.

(6) Die Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder kann in Abhängigkeit von den finanziellen  Möglichkeiten des Vereins bei Bedarf entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrags  oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die  Vergütung darf unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands und der Mittel nicht unverhältnismäßig  hoch sein. Die Entscheidung über eine entgeltliche Entschädigung trifft der Vorstand. Gleiches gilt für  die Vertragsinhalte und -bedingungen.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner turnusmäßigen Wahl aus, wird auf der nächsten  ordentlichen Mitgliederversammlung ein*e Nachfolger*in gewählt. Bis dahin ernennt der Vorstand  kommissarisch eine:n Vertreter:in.

9 Kassenführung und Kassenprüfung

(1) Der Vorstand oder der oder die Kassenwart*in ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung und  sorgfältige Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.

(2) Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu  prüfen.

(3) Die Kassenprüfung kann durch entweder eine*n externe*n Steuerberater*in oder zwei  Kassenprüfer*innen, die nicht Vorstandsmitglieder sind, erfolgen. Die Mitgliederversammlung wählt  den oder die Steuerberater*in oder die Kassenprüfer*innen.

10 Auflösung

Bei Auflösung oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an  eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks  Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.

11 Gründungsklausel

Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch  die entsprechenden Behörden Änderungen und Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der  Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur  Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt.

 

Stand: 12.07.2021

Gründungsmitglieder:

  1. Kathrin Moll
  2. Tilman Vietor
  3. David Puzicha
  4. Daniel Bichsel
  5. Rahel Flubacher
  6. Stina Krings
  7. Selma Mezger

Eintragung in das Vereinsregister Freiburg im Breisgau: 28.07.2021